Innerhalb der EU/ EWR-Raum gibt es genaue Absprachen zwischen den einzelnen Ländern, wie mit einer Entsendung ins Ausland zu verfahren ist.
Es gibt sogenannte zwischenstaatlichen Abkommen, die Mitarbeiterentsendungen regeln. Von diesen Abkommen sind alle Zweige der Sozialversicherung betroffen. Die Weiterführung der einzelnen Bereiche ist möglich. Grundlage ist die EU-Verordnung 1408/71 von 1972. Am 01.05.2010 ist die Verordnung 883/04 in Kraft getreten. Diese neue Verordnung hat die alte 1408/71 in fast allen Bereichen abgelöst.
Dies gilt nicht für die sogenannten EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) und die Schweiz. Hier gilt nach wie vor die EWG-Verordnung 1408/71.
Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke
solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.
In welchen Fällen sich eine Änderung durch das neue Europarecht ergeben kann und ob der Versicherte einen Antrag auf Neufeststellung stellen sollte, können der folgenden Information entnommen werden.
Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) treten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:
Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht. Bereits festgestellte Renten ändern sich daher - von einigen Ausnahmefällen abgesehen - nicht. In wenigen Einzelfällen kann durch das neue Recht erstmalig ein Rentenanspruch entstehen.
Die alte EU-Verordnung (Verordnung Nr. 1408/71) regelt, dass der ins Ausland entsandte Arbeitnehmer unter folgenden Voraussetzungen allen Zweigen der deutschen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Renten- und Unfallversicherung) bei einer Mitarbeiterentsendung ins Ausland unterliegt:
Wichtig ist an dieser Stelle noch der Hinweis, dass die EWG - VO 1408/71 für beide Staaten gilt, also nur ein Staat Anspruch auf Beiträge bei der Mitarbeiterentsendung hat.
Der Antrag auf Anwendung dieser Verordnung ist rechtzeitig vor der Auslandsentsendung von der Personabteilung bei der jeweiligen Krankenkasse zwecks Abdeckung durch Versicherung für den Expat im Ausland zu stellen.
Aber Achtung: Ein Mitarbeiter darf nicht einen bereits in den Mitgliedsstaat entsandten Mitarbeiter ablösen.
Mitarbeiterentsendung ins Ausland länger als ein Jahr?
Sollte sich die Entsendung ins Ausland wider Erwarten auf mehr als 1 Jahr ausdehnen, so ist eine Verlängerung von weiteren 12 Mpnaten für den Expatriate möglich. Selbstverständlich ist auch für das weitere Arbeiten im Ausland wieder ein Antrag für den Auslandsaufenthalt notwendig.
Sollte der Auslandsaufenthalt dann noch mal länger dauern und sich die Entsendung des Mitarbeiters ins Ausland verlängern, so kann nur eine Ausnahmevereinbarung über die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) vorgenommen werden.
Bitte planen Sie für dieses Verfahren mehrere Monate Zeit ein.