Sozialversicherung

Entsendung EU und EWR Raum

Innerhalb der EU/ EWR-Raum gibt es genaue Absprachen zwischen den einzelnen Ländern, wie mit einer Entsendung ins Ausland zu verfahren ist.

Es gibt sogenannte zwischenstaatlichen Abkommen, die Mitarbeiterentsendungen regeln. Von diesen Abkommen sind alle Zweige der Sozialversicherung betroffen. Die Weiterführung der einzelnen Bereiche ist möglich. Grundlage ist die EU-Verordnung 1408/71 von 1972. Am 01.05.2010 ist die Verordnung 883/04 in Kraft getreten. Diese neue Verordnung hat die alte 1408/71 in fast allen Bereichen abgelöst.

Dies gilt nicht für die sogenannten EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) und die Schweiz. Hier gilt nach wie vor die EWG-Verordnung 1408/71.

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke

  • des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
  • des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
  • der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen,


solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.

In welchen Fällen sich eine Änderung durch das neue Europarecht ergeben kann und ob der Versicherte einen Antrag auf Neufeststellung stellen sollte, können der folgenden Information entnommen werden.

Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) treten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:

  • Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
  • Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) ?einen Teil? ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
  • Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
  • Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.

Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht. Bereits festgestellte Renten ändern sich daher - von einigen Ausnahmefällen abgesehen - nicht. In wenigen Einzelfällen kann durch das neue Recht erstmalig ein Rentenanspruch entstehen.


Die alte EU-Verordnung (Verordnung Nr. 1408/71) regelt, dass der ins Ausland entsandte Arbeitnehmer unter folgenden Voraussetzungen allen Zweigen der deutschen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Renten- und Unfallversicherung) bei einer Mitarbeiterentsendung ins Ausland unterliegt:

  • Der angehende Expat ist EU-Bürger, Flüchtling oder Staatenloser (gilt auch für Angehörige)
  • Es muss Entsendung des Mitarbeiters ins Ausland muss vorliegen
  • Die Dauer der Entsendung darf höchstens ein Jahr betragen. (Eine Verlängerung ist aber möglich).

Wichtig ist an dieser Stelle noch der Hinweis, dass die EWG - VO 1408/71 für beide Staaten gilt, also nur ein Staat Anspruch auf Beiträge bei der Mitarbeiterentsendung hat.

Der Antrag auf Anwendung dieser Verordnung ist rechtzeitig vor der Auslandsentsendung von der Personabteilung bei der jeweiligen Krankenkasse zwecks Abdeckung durch Versicherung für den Expat im Ausland zu stellen.

Aber Achtung: Ein Mitarbeiter darf nicht einen bereits in den Mitgliedsstaat entsandten Mitarbeiter ablösen.


Mitarbeiterentsendung ins Ausland länger als ein Jahr?
Sollte sich die Entsendung ins Ausland wider Erwarten auf mehr als 1 Jahr ausdehnen, so ist eine Verlängerung von weiteren 12 Mpnaten für den Expatriate möglich. Selbstverständlich ist auch für das weitere Arbeiten im Ausland wieder ein Antrag für den Auslandsaufenthalt notwendig.

Sollte der Auslandsaufenthalt dann noch mal länger dauern und sich die Entsendung des Mitarbeiters ins Ausland verlängern, so kann nur eine Ausnahmevereinbarung über die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) vorgenommen werden.

Bitte planen Sie für dieses Verfahren mehrere Monate Zeit ein.

Ihr Partner für dieses Thema
Gerne berät Sie:
Rainer Elsmann
(Ihr Spezialist für Auslandsentsendungen)
T +49 (0) 22 47 91 94 - 941

Produkte

Die DVKA ist Teil des GKV-Spitzenverbandes und versteht sich als Dienstleister und zuverlässiger Partner von Krankenkassen, deren Versicherten und Verbänden, anderen Sozialversicherungsträgern sowie international agierenden Institutionen.

Die Verordnung zur Auslandsentsendung können Sie hier als Pdf herunterladen [992 KB]

 
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