Sozialversicherung

Entsendungen in das sog. "vertragslose Ausland"

Sozialversicherung bei Mitarbeiterentsendung und Arbeiten im Ausland im "vertragslosen Ausland"
Länder, mit denen die Bundesrepublik bisher keine Vereinbarung getroffen hat, bezeichnet man als vertragsloses Ausland. Grundsätzlich führt das dazu, dass der Mitarbeiter sowohl in Deutschland als auch im Zielland beitragspflichtig ist, wenn es dort ähnliche Systeme gibt.  

Besteht die Möglichkeit einer Weiterversicherung  des Expat in der Sozialversicherung?

Nicht immer gibt es die Möglichkeit einer Weiterversicherung für den Mitarbeiter im Ausland. Oftmals wird das als Nachteil für den Mitarbeiter bei einer Entsendung in Ausland dargestellt. Ob das aber unbedingt so sein muss, sei an dieser Stelle dahingestellt.

Daher sollte jeder Bereich der Versicherungen für den Mitarbeiter im Ausland einzeln geprüft werden:


Krankenversicherung des Expatriate im Ausland
Grds. ist im Sozialgesetzbuch geregelt, dass der Arbeitgeber für die Gesundheitskosten des Mitarbeiters im Ausland aufkommen muss. Das kann für jedes Unternehmen richtig teuer werden. Deshalb entschließen sich viele Unternehmen für die Rückdeckung über eine Versicherung, bei der viele Besonderheiten zu beachten sind.

Oftmals gibt es auch den Trugschluss, dass eine private Krankenversicherung für das Arbeiten im Ausland eine Lösung ist. Doch hier gibt es leider auch diverse Fallstricke für den Expatriate und sein Unternehmen.

Pflegeversicherung im Ausland für die Mitarbeiter bei Entsendung
Die gesetzliche Pflegeversicherung folgt der gesetzlichen Krankenversicherung. Zu beachten ist hierbei, dass für Leistungen aus der Pflegeversicherung im Ausland bestimmte Vorversicherungszeiten des Expatriate erfüllt sein müssen.  

Gesetzliche Rentenversicherung für Mitarbeiter im Ausland
Die gesetzliche Rentenversicherung kennt zwei weitere Möglichkeiten für die Versicherung der Mitarbeiter im Ausland:

1. Antrag auf Antragspflichtversicherung
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Pflichtmitgliedschaft auf Antrag möglich. Diese ist in jedem Fall vom Arbeitgeber bei einer Entsendung zu beantragen.
Der Antrag sollte vor der Mitarbeiterentsendung und der Ausreise des angehenden Expat gestellt werden. Hierzu ist immer eine zeitliche Begrenzung des Auslandsaufenthaltes des Expatriate erforderlich. 
Näheres finden Sie auch in den Informationsblättern der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV).


2. Freiwillige Weiterversicherung des Mitarbeiters

Die freiwillige Weiterversicherung, die vom Mitarbeiter im Ausland selber zu beantragen ist, bietet im Gegensatz zur Pflichtmitgliedschaft nicht den vollen Versicherungsschutz. Insbesondere ist nicht der Schutz gegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit für den Expat gedeckt.
Über den Sinn dieser Lösung kann man somit streiten, da es rein für die Altersvorsorge besser Alternativen für Mitarbeiter bei Entsendungen ins Ausland gibt.
 
Tipp: Prüfen Sie unbedingt, ob es Sinn macht, dass der Expat in der gesetzlichen Rentenversicherung verbleibt.

Arbeitslosenversicherung bei Entsendungen ins Ausland
Seit 2006 bietet die gesetzliche Arbeitslosenversicherung die freiwillige Arbeitslosenversicherung Angestellte an. (§ 28 a SGB III) Voraussetzung für die freiwillige Arbeitslosenversicherung ist, dass der Mitarbeiter innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Beschäftigung mindestens 12 Monate Pflichtbeiträge nach dem SGB III gezahlt hat.

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Rainer Elsmann
(Ihr Spezialist für Auslandsentsendungen)
T +49 (0) 22 47 91 94 - 941

 
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