Mitarbeiterentsendungen stellen Personalabteilungen vor besondere Herausforderungen, da für den angehenden Expat nicht nur das deutsche Sozialversicherungsrecht, sondern auch Abkommen mit diversen Ländern berücksichtigt werden müssen. Da kaum ein Mitarbeiter, der ins Ausland entsandt wird, sich beim Thema Sozialversicherung sehr gut auskennt, ist besondere Sorgfalt im Rahmen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers geboten.
Zum Thema Sozialversicherung beim Arbeiten im Ausland gibt es viele wichtige Fragen auch im Interesse des Arbeitnehmers zu klären:
Diese Fragestellungen erfordern von der Personalabteilung umfassende Kenntnisse über Sozialversicherung. Sollte sich herausstellen, dass Versäumnisse bei der Sozialversicherung gemacht wurden oder dem Mitarbeiter im Ausland durch seine Entsendung Nachteile entstehen, so kommt dabei auch eine Haftungsfrage bei der Mitarbeiterentsendung auf.
Oftmals holen sich Unternehmen für eine Entsendung fachmännische Hilfe zum Thema Sozialversicherung. Wir versuchen Ihnen hier eine kleine Übersicht und erste Informationen zum Thema Sozialversicherung für Mitarbeiter im Ausland darzustellen.
Welche Regelungen aber gibt derzeit? Wo ist was rechtlich geregelt in der Sozialversicherung?
Territorialprinzip
Grundsätzlich gilt das Sozialversicherungsrecht nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (siehe auch § 3 SGB IV).
Da aber immer mehr Unternehmen international tätig sind und Mitarbeiter ins Ausland schicken, hat sich der Gesetzgeber in der Verantwortung gesehen, Abweichungen bei der Sozialversicherung zuzulassen.
Verschiedene Konstellationen finden bei der Sozialversicherung für das Arbeiten im Ausloand Anwendung: