Sozialversicherung

Ausstrahlung

Die Ausstrahlung eines Mitarbeiters im Ausland (§ 4 SGB IV)

Der Begriff "Entsendung" kommt in Deutschland aus dem Sozialversicherungsrecht und bedeutet, dass ein Personaler bzw. Travel Manager einen in Deutschland angestellten Mitarbeiter ins Ausland entsendet. 


Der Grundsatz dieser Regelung sieht eine sozialversicherungsrechtliche Pflichtversicherung vor für Personen, die auf Weisung des deutschen Arbeitgebers zeitlich begrenzt im Ausland tätig werden. Das inländische Beschäftigungsverhältnis bleibt dabei weiterhin aktiv und der Entgeltanspruch des Mitarbeiters im Ausland richtet sich gegen den inländischen Arbeitgeber.

Ganz wichtig ist an dieser Stelle, dass die Ausstrahlung kumulative Voraussetzungen vorsieht, die alle in der Gänze erfüllt sein müssen.


Die Ausstrahlungskriterien sind Regelungen, die im Sozialgesetzbuch abgefasst sind. Hier gibt es keine bilateralen Absprachen mit dem Ausland. Daher kann das auch dazu führen, dass die Mitarbeiter im Ausland trotz der Anwendung der Ausstrahlung im Gastland nochmals sozialversicherungspflichtig werden.


Wenn die Voraussetzungen der Ausstrahlung erfüllt sind, ändert sich für die Gehaltsabrechnung des Expat nichts. Die Beiträge sind nach dem Arbeitsentgelt zu bemessen, abzuführen und die entsprechenden Meldungen durch den Arbeitgeber an die Sozialversicherung zu erstellen.


Die Regelungen für eine Ausstrahlung sehen drei maßgebliche Voraussetzungen vor, die gemeinsam vorliegen müssen:

 

  • Es muss sich um eine aktive Beschäftigung innerhalb des Geltungsbereichs der Bundesrepublik Deutschland handeln, die Beschäftigung muss also von Deutschland aus weiter bestehen. (z.B. Entgeltabrechnung in BRD, der Expatriate muss trotz Auslandsaufenthalt aus BRD weisungsgebunden bleiben)
  • Die zweite Voraussetzung ist, dass sich der Mitarbeiter tatsächlich vom Inland ins Ausland bewegen, also faktisch im Ausland eine Tätigkeit ausüben.
  • Es muss eine Befristung der Arbeiten im Ausland von vornherein festgelegt sein (z.B. im Arbeitsvertrag) oder durch die Eigenart der Beschäftigung des Expatriate im Ausland (z.B. für bestimmte Projekte wie Bau einer Straße).
  • Es ist wichtig, dass alle drei Voraussetzungen erfüllt sind!



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