Der Begriff "Entsendung" kommt in Deutschland aus dem Sozialversicherungsrecht und bedeutet, dass ein Personaler bzw. Travel Manager einen in Deutschland angestellten Mitarbeiter ins Ausland entsendet.
Der Grundsatz dieser Regelung sieht eine sozialversicherungsrechtliche Pflichtversicherung vor für Personen, die auf Weisung des deutschen Arbeitgebers zeitlich begrenzt im Ausland tätig werden. Das inländische Beschäftigungsverhältnis bleibt dabei weiterhin aktiv und der Entgeltanspruch des Mitarbeiters im Ausland richtet sich gegen den inländischen Arbeitgeber.
Ganz wichtig ist an dieser Stelle, dass die Ausstrahlung kumulative Voraussetzungen vorsieht, die alle in der Gänze erfüllt sein müssen.
Die Ausstrahlungskriterien sind Regelungen, die im Sozialgesetzbuch abgefasst sind. Hier gibt es keine bilateralen Absprachen mit dem Ausland. Daher kann das auch dazu führen, dass die Mitarbeiter im Ausland trotz der Anwendung der Ausstrahlung im Gastland nochmals sozialversicherungspflichtig werden.
Wenn die Voraussetzungen der Ausstrahlung erfüllt sind, ändert sich für die Gehaltsabrechnung des Expat nichts. Die Beiträge sind nach dem Arbeitsentgelt zu bemessen, abzuführen und die entsprechenden Meldungen durch den Arbeitgeber an die Sozialversicherung zu erstellen.
Die Regelungen für eine Ausstrahlung sehen drei maßgebliche Voraussetzungen vor, die gemeinsam vorliegen müssen: